Vereinssatzung

Satzung des Schulförder- und Traditionsvereins der Stadt Lauscha e.V.


Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.05.2015
Inhaltsverzeichnis
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft im Landesverband
§2 Zweck und Aufgaben
§3 Selbstlosigkeit
§4 Struktur des Vereins
§5 Mitgliedschaft
§6 Beiträge
§7 Mitgliederversammlung
§8 Vorstandschaft
§9 Finanzierung
§10 Satzungsänderung
§11 Auflösung des Vereins
§12 Inkrafttreten

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft im Landesverband
(1) Der Name lautet „Schulförder- und Traditionsverein der Stadt Lauscha e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist 98724 Lauscha, Kirchstraße 45.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Sonneberg eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Der Verein ist Mitglied im Thüringer Landesverband der Schulfördervereine.


§2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977 in der jeweils
gültigen Fassung. Bei der Tätigkeit des Vereins findet §58 (1) der Abgabenordnung Anwendung.
(2) Zweck des Vereins ist es, die Grundschule als kulturelles Bildungs- und Erziehungszentrum zu erhalten und zu fördern, das Zusammenleben und die Zusammenarbeit zwischen Schülern,Lehrern und Eltern kreativ zu gestalten und alte Lauschaer Traditionen sowie Brauchtümer wieder aufleben zu lassen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Erwirtschaftung finanzieller Mittel. Diese werden eingesetzt für
– Anschaffung von zusätzlichem Lern- und Beschäftigungsmaterial für Unterricht und Freizeitgestaltung der Schüler,
– Ausstattung für Schul- und Horträume oder von den Schülern genutzte Freiflächen,
– Veranstaltungen, die Bildung und Erziehung der Grundschüler fördern.
Desweiteren unterstützen die Vereinsmitglieder zur Erfüllung des Vereinszweckes Grundschule und Schulhort bei der Umsetzung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages. Die konkreten Arbeitsaufgaben werden in Anlehnung an die von der Schulkonferenz für das jeweilige Schuljahr beschlossenen Höhepunkte zwischen Verein und Grundschule abgestimmt und abgearbeitet.


§3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.


§4 Struktur des Vereins
(1) Das höchste Gremium des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Von der Mitgliederversammlung werden der Vorstand und die Rechnungsprüfer gewählt.
§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden, welche die Satzung des Vereins anerkennt. Für den Erwerb der Mitgliedschaft von Personen unter 18 Jahren muss das Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Sie haben Stimmrecht. Die Ehrenmitgliedschaft wird an Personen verliehen, die besondere Verdienste für den Verein erbracht haben. Ehrenmitglieder werden auf Antrag durch die Mitgliederversammlung ernannt.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft beginnt, wenn eine schriftliche Eintrittserklärung vorliegt und der anteilmäßige Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde.
(5) Die Mitgliedschaft endet
– durch Ausschluss. Dieser muss dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen zugestellt werden. Gründe liegen vor, wenn das Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder mit der Zahlung von 6 Monatsbeiträgen in Rückstand ist, wenn diese zweimal erfolglos angemahnt wurden und keine Stundung beantragt wurde. Die bestehende Forderung bleibt hiervon unberührt. Das Mitglied hat das Recht, eine Entscheidung über den Ausschluss durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen.
– wenn das Mitglied stirbt.
– durch schriftliche Austrittserklärung an den Vereinsvorstand zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen.


§6 Beiträge
Der Jahresbeitrag ist in der Beitragsordnung geregelt. Er ist bis zum 31.03. des laufenden Jahres zu entrichten. Änderungen der Beitragsordnung beschließt die Mitgliederversammlung.


§7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung als höchstes Gremium ist im zweijährigen Turnus durch den Vorstand einzuberufen. Der Termin ist den Mitgliedern 6 Wochen vorher schriftlich mit Tagesordnung bekannt zu geben.
(2) Der Versammlungsleiter ist durch die Mitgliederversammlung zu bestimmen.
(3) Durch den Vorstand ist ein Rechenschaftsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
(4) Die Mitgliederversammlung hat über den Rechenschaftsbericht abzustimmen.
(5) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen 2 Wochen bevor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
(6) Die Mitgliederversammlung wählt alle 2 Jahre eine neue Vorstandschaft sowie 2 Rechnungsprüfer.
(7) Vor der Neuwahl ist die alte Vorstandschaft zu entlasten.
(8) Nach Bericht der Rechnungsprüfer ist der Schatzmeister gesondert zu entlasten.
(9) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(10) Mitgliederversammlungen können bei besonderen Anlässen gesondert einberufen werden.
Die Fristen sind entsprechend Ziffer (1) einzuhalten. Bei entsprechender Begründung kann jedes Mitglied die Einberufung der Mitgliederversammlung beantragen.
(11) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.


§8 Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus 5 Mitgliedern
– 1. Vorstand Thomas Ellmer
– 2. Vorstand Sandra Fleischer
– 1 Mitglied Grundschule Andrea Göhring
– 1 Schatzmeister Nicole Heinz
– 1 Schriftführer / Öffentlichkeitsarbeit Jana Birke
(2) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(3) Die Vorstandschaft führt in regelmäßigen Abständen Vorstandssitzungen durch.
(4) Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
(5) Der 1. oder 2. Vorstand vertreten jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Intern vertritt der 2. Vorstand den 1. Vorstand im Verhinderungsfall.


§9 Finanzierung
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden durch den Schatzmeister eingezogen und dem Vereinskonto zugeführt.
(2) Spendengelder und andere finanzielle Zuwendungen werden ebenfalls durch den Schatzmeister dem Vereinskonto zugeführt und für gemeinnützige Zwecke ausgegeben.
(3) Über den Einsatz und die Verwendung des Geldes entscheidet der Vorstand gemäß der Satzung des Vereins.


§10 Satzungsänderung
(1) Satzungsänderungen werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(2) Die Satzungsänderungen sind den Mitgliedern zu Beginn der Mitgliederversammlung in Schriftform auszuhändigen.
(3) Satzungsänderungen, die von Behörden aus formalen und gesetzlichen Gründen verlangt werden bzw. zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind kann der Vorstand vornehmen. Diese müssen den Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.


§11 Auflösung des Vereins
(1) Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Für einen rechtskräftigen Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Grundschule Lauscha, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Bei Auflösung der Grundschule gehen alle finanziellen Mittel an alle anderen Vereine der Stadt Lauscha, anteilig deren Mitgliederzahlen.
§12 Inkrafttreten
(1) Die Neufassung der Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 11.05.2015 in Lauscha beschlossen und tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft.
(2) Sämtliche vorhergehenden Satzungen treten damit außer Kraft.


Lauscha, den

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